Die Eindämmung der Corona-Pandemie geht mit zahlreichen Einschränkungen und Umstellungen im alltäglichen Leben einher. Besonders betroffen waren davon auch Schüler und Lehrkräfte, deren Unterricht teilweise nicht mehr in der Schule stattfinden durfte. In diesem Zusammenhang ist gemeinhin von Homeschooling die Rede. Welche gesetzlichen Vorgaben Lehrer in Bezug auf das Urheberrecht dabei beachten müssen, klärt dieser Beitrag.
Homeschooling oder Distanzunterricht
Arbeiten Angestellte von zu Hause, ist in Deutschland von Homeoffice die Rede. Analog dazu wurde für Schüler, die von zu Hause am Unterricht teilnehmen oder dort Aufgaben bearbeiten, den Begriff „Homeschooling“ geschaffen. Inhaltlich korrekt ist diese Bezeichnung allerdings nicht, denn unter Homeschooling wird eigentlich der Hausunterricht durch die Eltern oder einen Privatlehrer verstanden. Die Formulierung ist somit irreführend, schließlich sind noch immer die Lehrkräfte für die Gestaltung des Unterrichts zuständig. ZUdem ist ein permanenter Hausunterricht in Deutschland aufgrund der Schulpflicht nur in Ausnahmefällen gestattet. Dennoch hat sich Homeschooling im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert.
Um auszudrücken, dass Lehrer trotz des räumlichen Abstandes weiterhin dafür verantwortlich sind, die Unterrichtsinhalte zu vermitteln, ist daher die Bezeichnung „Distanzunterricht“ geeigneter. Zudem lässt sich dadurch auch eine Bezeichnung für den klassischen Unterricht im Klassenraum ableiten – der Präsenzunterricht. Finden beide Varianten in Kombination statt, also ist die Schulklasse in Gruppen aufgeteilt, sodass einige in der Schule unterrichtet werden und die anderen zu Hause lernen, ist vom Wechselunterricht die Rede.
Urheberrechtliche Vorgaben beim Distanzunterricht
Nutzen Lehrkräfte beim Unterricht fremde Inhalte, sind dabei grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben des Urheberrechts zu beachten. So schreibt der Gesetzgeber zum Beispiel vor, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke für den Unterrichtsgebrauch pro Jahr und Klasse vervielfältigt werden dürfen.
Bei Druckwerken sind Kopien von maximal 15 Prozent bzw. 20 Seiten erlaubt. Ist das jeweilige Werk nach 2005 erschienen, erlaubt das Urheberrecht auch das Einscannen von bis zu 15 Prozent. Pressebeiträge, Bilder, Fotos oder kleinere Werke mit maximal 6 Seiten dürfen für den Einsatz in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen in vollem Umfang vervielfältigt werden.
Dabei ist zu beachten, dass bei der Nutzung der fremden Inhalte nur für den eigenen Unterrichtsgebrauch gestattet ist. Die Weitergabe an Kollegen ist demnach nicht erlaubt. Stattdessen müssen diese laut Gesetz ihre eigenen Vervielfältigungen erstellen. Darüber hinaus sind stets die Quelle anzugeben ist. Bei digitalen Werken sind zudem die Lizenzbedingungen der verantwortlichen Verlage zu beachten.
Was droht, wenn Lehrer das Urheberrecht verletzen?
Verstöße gegen das Urheberrecht ziehen in der Regel eine Abmahnung nach sich, mit welcher der Rechteinhaber unter anderem seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht. In der Regel müssen Lehrkräfte für Urheberrechtsverletzungen, die bei der Ausübung ihres Berufes erfolgen, allerdings nicht selbst aufkommen.
So stellt ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen das Urheberrecht häufig Amtspflichtverletzung dar. Dies hat zur Folge, dass das Bundesland haftet und somit für die Entschädigung aufkommt, für welches der Lehrer arbeitet. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Urheberrechtsverletzung für die verantwortliche Lehrkraft ein Disziplinarverfahren nach sich zieht.
Bei Unsicherheiten in Bezug auf das Urheberrecht und die Vorgaben für den Einsatz von Unterrichtsmaterialien ist es durchaus sinnvoll, sich im Vorfeld an die jeweiligen Verlage zu wenden. Gerade im Zuge der Corona-Pandemie zeigen sich diese sehr kulant, sodass bestehende Lizenzen ausgeweitet oder Inhalte sogar kostenlose zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben des Urheberrechts für Schulen, den möglichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen und den urheberrechtlichen Rahmenbedingungen beim Homeschooling liefert das kostenlose Ratgeberportal https://www.urheberrecht.de/homeschooling/.